Freies Wunsch- und Wahlrecht bei Schulbegleitung

Oft kommt die Frage, wer nach der Bewilligung der Schulbegleitung, den Anbieter auswählen darf.

In diesem Bezug gibt es eine ganz klare Rechtsgrundlage.

Wenn das Sozial- oder Jugendamt einer Kommune eine Bewilligung für eine Schulassistenz ausspricht, haben Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht, was den Träger angeht und können so entscheiden, welcher Anbieter ihr Kind in der Schule betreut.

Dies erklärt sich aus dem folgender Rechtsgrundlage:

§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Dienstleistern verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

Der Anbieter muss über eine gültige Trägervereinbarung mit der jeweiligen Kommune verfügen.

Der Auftraggeber der Maßnahme ist immer die Kommune und nicht die Schule.

Für ein unverbindliches Erstgespräch bin ich gerne für Sie da:

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